ihre rechte

Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen Ihrer Wahl
Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadenfall haben Sie grundsätzlich die freie Wahl bei der Beauftragung eines unabhängigen Sachverständigen. Dieser sichert die Beweise an Ihrem Fahrzeug und stellt die Art und den Umfang des Schadens sowie dessen Höhe des Schadens durch ein Gutachten fest. Weiterhin erfolgt die Ermittlung einer etwaigen merkantilen oder technischen Wertminderung, des Restwertes, des Wiederbeschaffungswertes und der Nutzungsausfallentschädigung.

Die Kosten hierfür trägt die Versicherung Ihres Unfallgegners, unabhängig davon, ob diese bereits selbst ein Gutachten für Ihr Fahrzeug durch einen ihrer Gutachter erstellen ließ oder lässt.

Eine gewisse Vorsicht ist an dieser Stelle bezüglich des so genannten Bagatellschadens geboten. Ist auch für den Laien erkennbar, dass ein Schaden unterhalb von ca. 750,00 Euro eingetreten ist, genügt zur Schadenregulierung ein Kurzgutachten eines Sachverständigen.

Beauftragung eines Rechtsanwaltes Ihrer Wahl mit der Schadenabwicklung
Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadenfall haben Sie grundsätzlich die freie Wahl bei der Beauftragung eines Rechtsanwaltes zur Sicherung Ihrer Ansprüche gegenüber dem Unfallverursacher. So können Sie auch sicherstellen, dass Sie eine umfassende rechtliche Beratung zu allen Themen der Schadenregulierung erhalten. Die Kosten dafür trägt grundsätzlich die Versicherung Ihres Unfallgegners.

Reparatur Ihres Fahrzeuges in der (Marken-)Werkstatt Ihres Vertrauens
Als Geschädigter in einem Haftpflichtschadenfall haben Sie grundsätzlich eine freie Wahl der Werkstatt, die die Instandsetzungsarbeiten an Ihrem Fahrzeug ausführen soll. Nur Fachwerkstätten stellen eine sach- und fachgerechte Instandsetzung Ihres Fahrzeuges nach Herstellervorgaben sicher.

Hinweis:
Es steht Ihnen frei, ein durch die gegnerische Versicherung angebotenes Schadenmanagement abzulehnen. Unter diesem Begriff ist die komplette Abwicklung Ihres Haftpflichtschadenfalls durch den gegnerischen Versicherer gemeint. Zu beachten ist, dass es hierbei Ihrerseits keinerlei Einflussmöglichkeiten auf die Werkstattwahl und somit die sach- und fachgerechte Instandsetzung Ihres Fahrzeuges gibt.