Kostenvoranschlag
Der Kostenvoranschlag einer Werkstatt beinhaltet in der Regel nur die reinen Reparaturkosten. Beweis sichernde Maßnahmen werden nicht durchgeführt.
Wichtig!
Ein Kostenvoranschlag einer Werkstatt hat zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens keine Beweiskraft und hat daher auch keine Wertigkeit, wenn es z.B. zu einem juristischen Nachspiel kommt.
Abrechnung auf Gutachtenbasis, fiktive Abrechnung
Diese Abrechnung stellt den Gegensatz zur konkreten Abrechnung der angefallenen Reparaturkosten dar. Es wird hierbei der Anspruch des Geschädigten auf Basis des Sachverständigengutachtens geltend gemacht, ohne dass eine Reparatur durchgeführt wird bzw. diese durch Rechnungen belegt werden muss. Da naturgemäß dann keine Mehrwertsteuer anfällt, ist diese nicht erstattungsfähig und die Auszahlung der Schadenhöhe erfolgt rein netto.
Integritätsinteresse, Opfergrenze, 130%-Regel
Der Sachverhalt der 130%-Regel beruht darauf, dass ein Fahrzeug auch im Falle eines Totalschadens nicht ohne weiteres wiederbeschafft werden kann. Es wird dem Geschädigten die Möglichkeit eingeräumt, eine Reparatur seines vertrauten Fahrzeuges durchführen zu lassen, sofern die Schadenhöhe inkl. einer etwaigen Wertminderung den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30% übersteigt, also 130% gesamt. Das Integritätsinteresse des Geschädigten muss durch Geschädigten entsprechend nachgewiesen werden. Im Allgemeinen reicht hierfür die weitere Nutzung des Fahrzeuges für mehr als sechs Monate nach dem Schadenereignis aus.
Abtretungserklärung
Mit der Unterzeichnung der so genannten Abtretungserklärung / Zahlungsanweisung (erfüllungshalber) brauchen Sie beim Kfz-Sachverständigen nicht in Vorkasse zu treten. Er rechnet seine Gebühren im Haftpflichtschadenfall direkt mit der regulierungspflichtigen Versicherung ab.
Nutzungsausfallentschädigung
Eine Nutzungsausfallentschädigung stellt den Ausgleich für den Vermögensschaden durch Nichtnutzbarkeit des Fahrzeuges während der Reparatur- oder Wiederbeschaffungsdauer dar. Sie ist somit die Alternative zu einem Mietwagen.
Restwert
Dieser Wert stellt den Fahrzeugwert im nicht reparierten Zustand auf dem regionalen Markt dar.
Totalschadenfall
Dieser ist eingetreten, wenn die Schadenreparatur am Fahrzeug kostenintensiver als die Beschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges ist. Zu beachten ist hierbei aber auch das Integritätsinteresse des Geschädigten (130%-Regel).
Wertminderung, merkantil
Diese Wertminderung spiegelt die Tatsache wieder, dass ein vormals verunfalltes und anschließend sach- und fachgerecht wiederhergestelltes Fahrzeug auf dem Markt einen geringeren Erlös als ein vergleichbares nicht verunfalltes Fahrzeug erzielt.
Die Berechung und Auszahlung des merkantilen Minderwertes wird vom Sachverständigen festgelegt und dient somit dem Vermögensausgleich des Geschädigten.
Einflussfaktoren sind je nach Berechnungsverfahren folgende:
- Laufleistung des Fahrzeuges
- Alter des Fahrzeuges
- Verhältnis Wiederbeschaffungswert zu Restwert
- Verhältnis Wiederbeschaffungswert zu Neupreis
- Verhältnis des Aufwandes Neuteile zu Aufwand Lohnkosten
- Verhältnis Schadenhöhe zum eigentlichen Fahrzeugwert
- Marktgängigkeit des Fahrzeuges
- Vor- und/oder Altschäden am Fahrzeug
- Schadenintensität
Wichtig!
Die Angabe einer Wertminderung erfolgt nur im Haftpflichtschadenfall.
Wertminderung, technisch
Eine solche Wertminderung liegt dann vor, wenn das Fahrzeug aus technischer Sicht nicht vollständig wiederhergestellt werden kann. Dies kann zum Beispiel im Falle von durch den Hersteller nicht mehr lieferbaren Teilen vorliegen.
Die Angabe einer Wertminderung erfolgt nur im Haftpflichtschadenfall.
Wiederbeschaffungswert
Dies ist der Betrag, der für ein vergleichbares Fahrzeug, bei einem seriösen Händler auf dem regionalen Markt und für eine Beschaffung in einem angemessenen Zeitraum aufgewendet werden muss.
Wiederbeschaffungsdauer
Die Wiederbeschaffungsdauer ist der Zeitraum, der dem Geschädigten zur Verfügung gestellt werden muss, um sich im Falle eines Totalschadens ein entsprechendes Ersatzfahrzeug zu beschaffen.
Zeitwert
Dieser Wert stellt den Wert eines konkreten Fahrzeuges am Stichtag des Unfalls auf dem regionalen Markt beim seriösen Händler dar.
Abtretungserklärung
Mit der Unterzeichnung der so genannten Abtretungserklärung / Zahlungsanweisung (erfüllungshalber) brauchen Sie beim Kfz-Sachverständigen nicht in Vorkasse zu treten. Er rechnet seine Gebühren im Haftpflichtschadenfall direkt mit der regulierungspflichtigen Versicherung ab.
Plausibilitätsprüfung
Bei einer Plausibilitätsprüfung wird untersucht, ob ein geschildertes Schadenereignis als unfreiwilliges Geschehen, unter Berücksichtigung des Schadenherganges, so eingetreten sein kann und somit plausibel und nachvollziehbar ist.
Schadensminderungspflicht
Der Geschädigte und alle im Rahmen der Regulierung des Schadens Beteiligten Parteien sind dazu verpflichtet, keine „unnötigen Kosten“ zu erzeugen oder herbeizuführen.
Die Schadensminderungspflicht soll nicht, wie es der Name eigentlich vermuten lässt, den Schaden mindern.
Sachverständigenkosten
Der Geschädigte hat im Haftpflichtschadenfall das generelle Recht, einen eigenen, unabhängigen Kfz-Sachverständigen zur Beweissicherung und Feststellung des eingetretenen Schadens zu beauftragen. Die dadurch entstehenden Kosten gehören nach aktueller Rechtsprechung zum Gesamtschaden und müssen von der regulierungs- bzw. einstandspflichtigen Versicherung übernommen werden.
Rechtsanwaltskosten
Die Kosten für einen Rechtsanwalt, welcher durch den Geschädigten im Haftpflichtschadenfall beauftragt werden kann, gehören nach aktueller Rechtsprechung zum Gesamtschaden und müssen von der regulierungs- bzw. einstandspflichtigen Versicherung voll umfänglich übernommen werden.
Sollte jedoch eine Teilschuld vorliegen, wäre eine Rechtschutzversicherung von Vorteil (Quotenteilung)